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Rechtsanwälte Kotz GbR

Drogenfahrt – vorsätzlicher Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG

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AG Landstuhl, Az: 2 OWi 4286 Js 809/17, Urteil vom 13.03.2017
1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Führens eines PKW trotz unerlaubten Konsums von Betäubungsmitteln (10 ng/ml THC) zu einer Geldbuße von 1000 EUR verurteilt.

Symbolfoto: Bignai12 / Bigstock

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 100, jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht bezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 24a, 25 Abs. 1, Abs. 2a StVG, 3 Abs. 4a, 4 Abs. 3 BKatV, 242 Bkat, 18 OWiG.
Gründe
I.

Der Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht vorbelastet. Im Rahmen des hiesigen Verstoßes wurde parallel ein verwaltungsrechtliches Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis eingeleitet. Er arbeitet in einem Callcenter in H. als Angestellter bei einem Monatsverdienst von 800 EUR netto. Er ist ledig, kinderlos und schuldenfrei.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht feststellen können, dass der Betroffene am 16.07.2016 um 00:50 Uhr in der Sander Straße in Schönenberg Kübelberg seinen PKW, Kennzeichen …, auf öffentlichen Straßen führte, obwohl er unter der Wirkung des berauschenden Mittels THC stand. Diese Substanz wurde in einer um 02:28 Uhr entnommenen Blutprobe in einer Höhe von 10ng/ml nachgewiesen, wobei die THC-Carbonsäure mit 45ng/ml gemessen wurde. Bei der vorangegangenen körperlichen bzw. koordinativen Untersuchung durch die kontrollierenden Polizeibeamten konnte eine verlangsamte Pupillenreaktion, ein Flimmern der Augenlider sowie Unkonzentriertheit festgestellt werden.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Betroffene hat sich nur zur Person, nicht aber zur Sache eingelassen.

Das Gericht hat zur Kontrollsituation den Zeugen PK […]


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