Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 33/10 – Urteil vom 11.11.2010
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 103/09, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 € sowie weitere 3.004,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz aller weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24. September 2009 gegen 18:33 Uhr in W… verpflichtet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 12 % und der Beklagte 88 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung sowie eines Teilbetrages der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Soweit hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 825,27 € zunächst Bedenken im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin bestanden, da sie selbst vorgetragen hat, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch den Rechtsschutzversicherer gezahlt worden seien (Bl. 7 GA), so dass der Erstattungsanspruch gem. § 67 VVG a. F./§ 86 VVG n. F. in dieser Höhe auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist und die Klägerin mangels Aktivlegitimation zu einer gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen daher nur berechtigt wäre, wenn sie von dem Rechtsschutzversicherer hierzu im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur Zahlung an sich ermächtigt worden wäre (so auch LG Bremen RVG-Report 2005, 359; OLG Köln JurBüro 2003, 468), wofür es jedoch an einem entsprechenden Vortrag der Klägerin fehlte, hat die Klägerin mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 05.08.2010 eine entsprechende Rückabtretungserklärung des Rechtsschutzversicherers vom 04.08.2010 vorgelegt, mit der der Rechtsschutzversicherer den auf ihn übergegangenen Erstattungsanspruch wieder an die Klägerin rückabgetreten hat (Bl. 188 GA). Diese Abtretung hat die Klägerin spätestens konkludent mit […]