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Ordnungsgeld – verschmutzte Arbeitskleidung bei Gerichtstermin

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 WF 145/16 – Beschluss vom 30.11.2016

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 100 € wegen Ungebühr.

Im Protokoll des Amtsgerichts zum Termin vom 24.10.2016, an dessen Ende die Ehe der Beteiligten geschieden worden ist, findet sich folgende Passage:

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner mit einer verschmutzten Arbeitshose zum Termin erschienen ist. Er erklärt, dass er von der Arbeit komme und gleich wieder zurück hingeht. Er wird darauf hingewiesen, dass das Erscheinen in verschmutzter Arbeitskleidung bei Gericht als Missachtung der Würde des Gerichts angesehen wird. Er erklärt, dass ihm dies niemand mitgeteilt habe.

Im Anschluss hieran hat das Amtsgericht noch in der Sitzung ein Ordnungsgeld von 100 € gegen den Antragsgegner festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner sei zum Verhandlungstermin mit einer Arbeitshose erschienen, welche schwarze Verfärbungen, wohl Schmutz, aufweise, was mit der Würde des Gerichts nicht vereinbar sei. Der Hinweis, er habe dies nicht gewusst, sei unbeachtlich, weil es als Selbstverständlichkeit anzusehen sei, in zumindest normaler Alltagskleidung bei Gericht zu erscheinen. Der Betrag von 100 € erscheine angesichts der Verletzung der Würde des Gerichts angemessen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel. Er macht geltend, er sei direkt von der Arbeit zum Scheidungstermin erschienen, da er an jenem Tag keinen Urlaub habe nehmen können; er habe nur 22 Tage im Jahr Urlaub, die er für die Betreuung seiner Kinder in Ferienzeiten nutze. Ihm sei nur gestattet gewesen, direkt von der Arbeit zum Termin zu erscheinen. Anschließend sei er sofort wieder zur Arbeit gegangen. Die Arbeitskleidung werde montags frisch gewaschen. Bei den angeführten schwarzen Verfärbungen handele es sich um Flecke, die durch das Waschen nicht mehr herausgingen. Die Hose habe keine Risse aufgewiesen. Außerdem habe er die Arbeitsjacke abgelegt und eine ordentliche blaue Strickjacke angezogen, damit er ordentlich ausgesehen habe. Das Tragen der Arbeitshose stelle keine Ungebühr dar, da dies nicht in nachlässiger Weise oder zum Zwecke der bewussten Provokation geschehen sei. Vor Jahren sei sein Erscheinen in Arbeitskleidung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) nicht gerügt worden.

[…]


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