Zusammenfassung:
Mit dieser Frage setzte sich das Landgericht Köln im anliegenden Urteil auseinander. Hintergrund war die Klage eines großen deutschen Traditionsfußballvereins aus einer Domstadt in Nordrhein-Westfalen. Der Bundesligist begehrte unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verwendung des Zeichens „fc“ als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de“, nämlich „fc.de“.
Landgericht Köln
Az: 33 O 250/15
Urteil vom 09.08.2016
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt,
a) es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
das Zeichen „fc“ als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de“, nämlich „fc.de“, zu verwenden,
b) in die Löschung der Domain „fc.de“ gegenüber der F eG einzuwilligen,
c) an die Klägerin den Betrag von 765,95 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.09.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1, a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR und im Übrigen gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist der national und international bekannte Traditionsverein und Fußball-Bundesligist 1. FC Köln. Die Klägerin ist Gründungsmitglied der Bundesliga und mit über 70.000 Mitgliedern der viertgrößte Sportverein Deutschlands. Die Klägerin benutzt das Kürzel „FC“ zur Benennung ihres Fußballvereins in ihrer Außendarstellung. Seit Jahren findet das Kürzel auch in der Medienberichterstattung Verwendung zur Bezeichnung der Klägerin.
Für den Beklagten ist bei der F eG die Domain „fc.de“ registriert. Diese bot der Beklagte neben der Klägerin auch anderen Fußballvereinen erfolglos zum Kauf an und stellte sie auf der Verka[…]