OVG Saarland – Az.: 2 B 69/22 – Beschluss vom 02.05.2022
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8.4.2022 – 2 B 49/22 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, d.h. der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 8.4.2022 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).1 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.2 Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn das Gericht ist weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.“3 Die Anhörungsrüge stellt zudem keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.
Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss vom 8.4.2022 das entscheidungsrelevante Vorbringen des Antragstellers in diesem Verfahren zur Kenntnis genommen und sich damit nach den zuvor genannten Maßstäben hinreichend auseinandergesetzt, dieses allerdings im Ergebnis für unbegründet erachtet. Die Auffassung des Antragstellers, der Senat habe sein Vorbringen hinsichtlich der Nachbarin P…, die von dem Vorfall nichts mitbekommen habe, und in Bezug auf die Hundehalterin nicht zur Kenntnis genommen und nicht bei der Ent[…]