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Minderjähriger durch Polizei nicht belehrt – Beweisverwertungsverbot

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Landgericht Köln, Az.: 13 S 129/15, Urteil vom 13.01.2016
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 11.06.2015, Az. 21 C 140/14 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Minderjähriger durch Polizei nicht belehrt – Beweisverwertungsverbot

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene stattgebende Urteil ist abzuändern, weil die Klage im vollen Umfang abzuweisen ist. Die Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 828, 249 BGB, 25 Abs. 3 StVO. Den Beweis für die einen solchen Anspruch begründende unerlaubte Handlung durch den Beklagten muss der Kläger als Anspruchsteller führen, was ihm nicht gelungen ist. Im Einzelnen:

1.

Eine unerlaubte Handlung des Beklagten durch einen haftungsbegründenden Verstoß gegen § 25  Abs. 3 StVO läge nur dann vor, wenn dieser unter Missachtung einer für ihn „Rot“ zeigenden Ampel die Straße überquert hätte, was von ihm bestritten wird. Die Beweislast hierfür liegt beim Kläger. Das Amtsgericht hat es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Beklagte, ohne auf die Lichtzeichenanlage zu achten, die Straße überquert hat, was letztlich zu dem Schaden beim Kläger geführt hat. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern, denn zu Recht rügt der Beklagte mit der Berufung, dass die Aussagen der Polizeibeamten hierzu vom Amtsgericht nicht hätten verwertet werden dürfen, weil diese bei Vernehmung des Beklagten am Unfallort gegen ihre Belehrungspflicht verstoßen haben.

Zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme waren die Polizeibeamten verpflichtet, den Beklagten zu belehren, weil sie ihn als Unfallversursacher und damit auch als Beschuldigten einer Ordnungswidrigkeit vernommen haben, §§ 46 OWIG, 136 StPO. Dabei war bei dem minderjährigen Beklagten zusätzlich eine Belehrung erforderlich, dass er berechtigt ist, vor einer Aussage zur Sache seine Eltern zu kontaktieren, § 67 JGG. Diese gesetzliche Regelung beruht auf der[…]


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