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Werklohnforderung – Darlegungs- und Beweislast für die Höhe

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OLG Dresden, Az.: 9 U 1602/15, Urteil vom 07.06.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24.09.2015, Az: 44 HK O 197/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens wird auf 62.543,99 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Restwerklohn aus einem Werkvertrag mit der Beklagten über die Erbringung von Putzleistungen.

Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag der Parteien sowie der Antragstellung in erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.

Darüber hinaus ist zu ergänzen: Mit Hinweis vom 18.09.2014 (Bl. 26 d.A.) hat das Landgericht – wie bereits die Beklagte in der Verteidigungsanzeige vom 11.08.2014 (Bl. 13a d.A.) – die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klagebegründung unzureichend sei. Sie sei gehalten, weiter zu den Vertragsgrundlagen, den Fälligkeitsvoraussetzungen sowie zur Höhe der Forderung vorzutragen.

Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2014 (Bl. 29 ff. d.A.) erwidert, sie habe die von ihr nach dem als Anlage K2 (Bl. 31 ff. d.A.) zur Akte gereichten Vertrag geschuldeten Leistungen erbracht und die Beklagte habe – insoweit abredegemäß – zunächst gelegte Abschlagsrechnungen bezahlt. Ihre Weigerung zur Bezahlung der weiteren Abschlagsrechnungen sei ebenso wenig gerechtfertigt wie die von ihr vorgenommenen Streichungen der Schlussrechnung, wie sie in dem als Anlage K3 (Bl. 35 f d.A.) zur Akte gereichten Schriftstück dokumentiert würden.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 30.10.2014 (Bl. 37 d.A.) die Beklagte zur Stellungnahme auf vorgenannten Vortrag der Klägerin aufgefordert und dabei ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerin bislang knapp bemessen sei und sie – die Klägerin – ihre Angaben nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten ergänzen und präzisieren können soll.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2014 (Bl. 39 ff. d.A.) hat die Beklagte den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe im einzelnen bestritten und beh[…]


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