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Rechtsanwälte Kotz GbR

Differenzierungsklausel – Gleichbehandlung – Koalitionsfreiheit

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Landesarbeitsgericht München –  Az.: 11 Sa 154/14

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 37 CA 4141/13) vom 27.11.2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche wegen zu niedrig bezahlter Entgelte bzw. Abfindungszahlungen und zu niedrig bezahlter „Sprinterprämie“ im Zusammenhang mit einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag.

Die Klagepartei war bei der Beklagten zu 2) (früher firmierend unter F. GmbH & Co. KG) bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 22.12.1990 beschäftigt. Ihr Verdienst lag zuletzt bei monatlich € 7.070,68 brutto. Die Klagepartei war und ist nicht gewerkschaftszugehörig. Die Beklagte zu 1) ist eine im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen gebildete Transfergesellschaft.

Aufgrund einer erheblichen Verlustsituation bei der Beklagten zu 2) war eine Standortschließung geplant. Im Zuge dessen erklärte sich eine Vielzahl von Mitarbeitern bereit, in eine Transfergesellschaft, die Beklagte zu 1), zu wechseln. Wegen der geplanten Maßnahmen fanden Verhandlungen zwischen der Beklagten zu 2) und der IG Metall statt, welche dazu führten, dass zwischen diesen Beteiligten unter dem 04.04.2012 ein „Transfer- und Sozialtarifvertrag“ abgeschlossen wurde.

In der Präambel ist zum Zweck dieses Tarifvertrages folgendes enthalten:

„(1) Infolge der Restrukturierungsmaßnahmen, die im Interessenausgleich vom 04.04.2012 beschrieben sind, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile, die für die Beschäftigten entstehen, abzumildern.

(2) Dieser Tarifvertrag soll die Bedingungen dafür schaffen, dass durch die Schaffung einer Auffangstruktur die von Entlassung bedrohten Beschäftigten der F. GmbH & Co. KG bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden.

Zu diesem Zweck soll die Transfergesellschaft der H.. AG mit der Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) gem. § 216b SGB III beauftragt werden. Den von der Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten soll nach Maßgabe dieses Tarifvertrages der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.“

Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages sah vor, dass der Tarifvertrag räumlich für den Betrieb der Beklagten zu 2) in A-Stadt und persönlich für alle Beschäftigten des Betriebes E-Straße in A-Stadt gelten sollte, die die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gem.[…]


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