AG Gelsenkirchen, Az.: 427 C 74/15, Urteil vom 03.05.2016
In dem Rechtsstreit pp. hat das Amtsgericht Gelsenkirchen im schriftlichen Verfahren am 03.05.2016 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits,
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen, das sich am 27.05.2014 auf der …..in Gelsenkirchen ereignete. Der Kläger ist Halter eines Pkw Audi Q3 mit dem amtlichen Kennzeichen …… Der Beklagte zu 1) ist Halter eines am Unfalltage bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Der Kläger versuchte an dem Unfalltag. in eine freie Lücke auf der Straße einzuparken. Das Klägerfahrzeug besitzt eine Einparkautomatik, welche zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Einsatz war: Während des Einparkvorgangs kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten zu 1).
Der genaue Verlauf des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ließ sein Fahrzeug im Zeitraum vom 01.07. bis zum 07.07 2015 reparieren. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Firma AC-GE Autozentrum vom 14.07.2015 beläuft sich auf 1.526,53 €. Hierauf leistete die Vollkaskoversicherung des Klägers unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 300 € einen Betrag von 1.226,53 €. Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz der Selbstbeteiligungskosten, des Nutzungsausfalls i.H.v. 236 € sowie einer Kostenpauschale i.H.v. 25 €.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) versucht habe, rechts an seinem Fahrzeug vorbeizufahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 561,00 EUR nebst Zinsen i.H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 zu zahlen.
2) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 85,68 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. S. aus Münster. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom […]