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Auffahrunfall – Anscheinsbeweis für Verschulden des Auffahrenden

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 6 U 205/09
Urteil vom 15.04.2010

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.10.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 635,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7/8 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
Die Berufung ist teilweise begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflichtVersG a.F. auf Schadensersatz in Höhe von 635,27 Euro.
a)
Zwischen dem von der Klägerin gefahrenen Fahrzeug Porsche und dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen, bei der Beklagten zu versicherten Fahrzeug Mercedes A-Klasse, ist es am 11.10.2007 auf der I-Straße in C an der Ampel vor der Einmündung der X-Straße zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Davon ist der Senat aufgrund folgender Umstände überzeugt: Unstreitig standen beide Fahrzeuge an der besagten Unfallstelle Stoßstange an Stoßstange. Wenige Tage nach dem Vorfall wurde am Fahrzeug der Klägerin in einer Werkstatt ein Frontschaden festgestellt. Dieser Frontschaden kann, so der erstinstanzlich vernommene Sachverständige, dessen Sachkunde dem Senat bekannt ist und gegen dessen Ausführungen von den Parteien keine durchgreifenden Einwände erhoben wurden, von einem Unfall – sowohl wie er von der Klägerin behauptet wird (Zurücksetzen des vor ihr stehenden Beklagtenfahrzeugs), als auch wie er vom Beklagten behauptet wird (wenn, dann ist Klägerin aufgefahren) – stammen. Hinzu kommt, dass, wenn es keinen Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gegeben hätte (von wem auch immer verursacht), die Klägerin keinen Anlass gehabt hätt[…]


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