Zusammenfassung: Wann liegt bezüglich einer beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgrund von Abgasmanipulationen hinreichende Erfolgsaussicht vor? Dürfen komplexe und bisher nicht höchstrichterliche entschiedene Rechtsfragen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens geklärt werden? Damit setzte sich das Oberlandesgericht Celle im anliegenden Beschluss auseinander. Demnach ist es verfassungsrechtlich unzulässig, schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren durchzuentscheiden.
Oberlandesgericht Celle
Az: 7 W 26/16
Beschluss vom 30.06.2016
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. April 2016 aufgehoben.
Das Landgericht hat von seinen in seinem angefochtenen Beschluss nebst Nichtabhilfebeschluss vom 26. Mai 2016 dargelegten Bedenken Abstand zu nehmen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe erneut über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu entscheiden.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostengebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts führt.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1, ein Autohaus, und gegen die V… AG. Die Antragstellerin hatte im September 2014 von der Antragsgegnerin zu 1 einen Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI erworben, der von dem sogen. Abgasskandal der Antragsgegnerin zu 2 betroffen ist. Diese hatte in Dieselfahrzeugen eine manipulierte Abgassoftware verbaut, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert.
Der Abgasskandal, von dem unzählige Fahrzeuge betroffen sind, wirft divers[…]