Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung Aufhebungsvertrag bei zugesagter Ausgleichszahlung für Sperrzeit – Arbeitslosengeld

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Düsseldorf – Az.: 14 Ca 3722/18 – Urteil vom 26.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 11.255,40 EUR.

4. Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine aufhebungsvertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung für eine von der Agentur für Arbeit verhängte Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Der Kläger war bei der Beklagten als Kundenbetreuer beschäftigt. Am 20. September 2017 schlossen die Parteien im Rahmen eines Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag (Anlage K 1, Blatt 4 ff. der Akte), der u.a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2018 unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist vorsah sowie eine Abfindungszahlung in Höhe von knapp 260.000,00 EUR. § 11 des Vertrages lautet auszugsweise:

„Der Vertragspartner wurde über mögliche Sperrzeiten oder ein mögliches Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung hingewiesen. Auskünfte über die Folgen dieser Vereinbarung in Bezug auf das Arbeitslosengeld erteilt die Agentur für Arbeit. ( … )“

Unter § 12 des Aufhebungsvertrages heißt es:

„Ausgleich für Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld

Sollte von der Bundesagentur für Arbeit eine so genannte Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld als Folge dieser Vereinbarung verhängt werden und ist der Vertragspartner arbeitslos, so ersetzt in diesem Fall die Gesellschaft gegen Vorlage des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit das während dieser Sperrzeit nicht gezahlte Arbeitslosengeld als Bruttobetrag in Form einer Einmalzahlung.“

Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 (Anlage K 2, Blatt 11 der Akte) verhängte die Agentur für Arbeit gegenüber dem Kläger eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 23. Juli 2018, also für zwölf Wochen. Zudem erklärte sie eine Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel – insgesamt 180 Tage – nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Der Bewilligungsbescheid vom selben Tag (Anlage K 3, Blatt 14 der Akte) sieht eine tägliche Zahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 62,53 EUR für die Zeit vom 24. Juli 2018 bis zum 22. Januar 2020 vor.

Nachdem der Kläger von der Beklagten unter Vorlage der Bescheide der Agentur und unter Bezugnahme auf § 12 des Aufhebungsvertrages eine Ausgleichszahlung in Höhe von 11.255,40 EUR (180 Tage x 62,53 EUR) netto geltend gemacht hatte,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv