OLG Braunschweig, Az.: 3 U 62/14, Urteil vom 02.12.2015
Leitsatz: Die fünfjährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers nach § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG entfällt nur dann, wenn während des Fristlaufs die versicherungsmäßigen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers eintreten. Allein die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer für einen in diese Zeit fallenden vermeintlichen Versicherungsfall genügt hierfür nicht.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24.6.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz die Klägerin 48 %, die Beklagte 52 % trägt.
Die Kosten des Berufungsrechtszug trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um das Fortbestehen der Berufsunfähigkeitsversicherung der Klägerin bei der Beklagten.
Die Klägerin stellte unter dem 20.09.2004 einen Antrag auf Abschluss der N. Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Tarif IBU 2200C bei der Beklagten (Anlage B1, AB Beklagte). Unter dem 02.05.2005 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Versicherungsschein für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nummer L … (Anlage B2, AB Beklagte), die zum 01.02.2005 begann und eine Jahresrente in Höhe von 12.000.- EUR vorsah für den Fall vollständiger Berufsunfähigkeit der Klägerin. Auf die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die N. Berufsunfähigkeitsversicherung nach Tarif IBU 2200C niedergelegten Einzelheiten der Versicherung wird ergänzend Bezug genommen (Anlage B3, AB Beklagte).
Die Klägerin begab sich am 17.8.2005 in die Behandlung der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. H., die eine mittelschwere depressive Episode und Kri[…]