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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitslosengeldanspruch und EU-Rente

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Bundessozialgericht
Az.: B 7/7a AL 50/06 R
Urteil vom 28.08.2007
Vorinstanzen:
Sozialgericht Detmold, Az.: S 10 AL 268/03, Urteil vom 19.02.2004
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 1 AL 24/04, Urteil vom 29.11.2005

Entscheidung:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:
I.
Im Streit ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 4. Mai 2003.
In der Zeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 26. April 1998 war der Kläger bei der Firma E. GmbH & Co. KG in S. als Kunststoffwerker versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit vom 27. April 1998 bis zum 30. September 1998 bezog er Krankengeld (KrG) von der AOK L. und vom 1. Oktober 1998 bis einschließlich zum 30. September 2001 eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) auf Zeit von der LVA Westfalen. Nachdem diese die Weitergewährung der Rente über den 30. September 2001 hinaus abgelehnt hatte, zahlte die AOK L. dem Kläger für die Dauer von 78 Wochen bis einschließlich zum 31. März 2003 erneut KrG. Seit dem 5. Mai 2003 ist der Kläger wieder bei der Firma E. GmbH & Co. KG beschäftigt. Vor Eintritt in diese Beschäftigung meldete er sich am 21. März 2003 arbeitslos und beantragte Alg ab 1. April 2003. Die Beklagte lehnte den Antrag mangels Anwartschaft ab (Bescheid vom 8. April 2003; Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2003).
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 19. Februar 2004). Zur Begründung der Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe die Anwartschaftszeit nach § 117 Abs 1 Nr 3, § 123, § 124 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erfüllt. Er habe in der Rahmenfrist vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2003 nicht zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Weder für die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 2001 noch für den daran anschließenden Bezug von KrG bis zum 31. März 2003 habe ein Versicherungsp[…]


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