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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrlässige Fahrt unter Cannabiseinfluss – Erkennbarkeit

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OLG Hamm – Az.: III-2 RBs 50/12 – Urteil vom 15.06.2012

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Iserlohn hat durch Urteil vom 19. Januar 2012 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis eine Geldbuße von 500,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

„Am … gegen … Uhr befuhr der Betroffene mit einem Kleinkraftrad der Marke Q, Kennzeichen V, die H-Straße in J. Als er die Polizeibeamten M und I bemerkte, die Verkehrskontrollen durchführten, verhielt er sich nervös und schaute sich ein paar Mal um. Er wurde daraufhin angehalten und überprüft. Dabei wurde festgestellt durch die Beamten, dass seine Pupillen stark erweitert waren, und dass er unruhig war und zitterte.

Der Betroffene wurde daraufhin aufgefordert, mit zur Wache zu kommen, sein Fahrzeug ließ er am Anhalteort zurück. Auf der Wache war ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest positiv. Es sollte deshalb eine Blutentnahme zwecks möglicher Feststellung von berauschenden Mitteln erfolgen. Nach längerem Überlegen war der Betroffene damit einverstanden und unterschrieb eine entsprechende Einwilligungserklärung.

Die Blutprobe erfolgte sodann durch Frau B, praktische Ärztin in J, und zwar gegen … Uhr.

Der Ärztin gegenüber machte der Betroffene keine Angaben bezüglich der Einnahme von Medikamenten oder Drogen. Sein Gewicht wurde mit ca. 70 kg geschätzt, die Körperlänge wurde mit 178 cm geschätzt.

Der Gang geradeaus war sicher, bei einer plötzlichen Kehrtwendung nach vorherigem Gehen verhielt sich der Betroffene unsicher. Der Drehnystagmus betrug grobschlächtig 5 Sekunden. Die Finger-Finger-Prüfung war sicher, die Finger-Nase-Prüfung war unsicher. Die Sprache war deutlich, die Pupillen waren stark erweitert. Eine Pupillenlichtreaktion fehlte.

Der Denkablauf wurde von der Ärztin mit sprunghaft festgestellt, das Verhalten als abweisend, die Stimmung als gereizt.

Äußerlich schien der Betroffene deutlich unter dem Einfluss von Drogen zu stehen.

Seitens der Ärztin wurde eine extreme motorische Unruhe und eine wechselnde Stimmung sowie eine verbale Aggressivität festgestellt.

Durch das Institut für Rechtsmedizin am Univers[…]


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