Zusammenfassung: Müssen sich mehrere Verkäufer eines Grundstückes eine arglistige Täuschung untereinander zurechnen lassen? Haften zwei Verkäufer als Gesamtschuldner, wenn einer der Verkäufer den Käufer eines Grundstückes arglistig täuscht und der andere Verkäufer von dieser Täuschung keine Kenntnis hat? Lesen Sie hierzu das anliegende Urteil des Bundesgerichtshofs im Volltext.
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 150/15
Urteil vom 08.04.2016
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 5. September 2012 auf die Berufung der Kläger geändert. Die Beklagte zu 2 wird unter Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt, an die Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 4.643,25 € zu zahlen, wobei die Beklagten auch insoweit als Gesamtschuldner anzusehen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu jeweils 1/4 die Kläger und zu 1/2 die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu jeweils 1/8 die Kläger und zu 3/4 die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 2.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 2009 erwarben die Kläger von den Beklagten, die zu dieser Zeit die Scheidung ihrer Ehe betrieben, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung ein mit einem Wohnhaus bebautes Hanggrundstück. Die Vertragsverhandlungen einschließlich der Besichtigungen hatte die Beklagte zu 2 durchgeführt. Für den Beklagten zu 1, der sich zu dieser Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, handelte bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags ein vollmachtloser Vertreter. Am 17. Juli 2009 genehmigte der Beklagte zu 1 den Vertragsschluss.
Die an der seitlichen Grundstücksgrenze befindliche Winkelstützmauer, die der Sicherung des Erdreichs dient, war von dem Beklag[…]