OLG Nürnberg, Az: 3 U 188/11, Urteil vom 07.06.2011
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 108.115,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Anspruch.
Symbolfoto: Cla78 / BigstockDie Beklagte ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des PKW, Marke Opel Corsa, amtliches Kennzeichnen … der verstorbenen J. Z.. Am 28.4.2009 gegen 17:00 Uhr fuhr der Fahrer der Klägerin, A. W. mit dem LKW, Marke Scania, amtliches Kennzeichen … und dem Sattelauflieger, Marke Krone, amtliches Kennzeichen … auf der Bundesstraße 8 von Fürth in Richtung Neustadt a.d. Aisch. Auf Höhe des Bahnhofes Emskirchen kam ihm der Opel Corsa der J. Z. entgegen. Dieses Fahrzeug kam nach links auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit dem LKW-Gespann zusammen. Das Gespann wurde durch den Anstoß teilweise auf die Gegenfahrbahn geschleudert und kam quer zur Fahrbahn zum Stehen. Es fing Feuer und brannte völlig aus. Der Fahrer des Opel Corsa, D. verstarb bei dem Unfall. Die Halterin des Opel Corsa, J. Z. befand sich vor dem Unfall nach einer Strangulation mit einem Wollschal bewusstlos und mit unbekleidetem Oberkörper im Kofferraum ihres Fahrzeuges. Um die beiden Beine der J. Z. lag ein lose geschlungenes beiges Nylonseil. Ihre schwarzen Leggins waren bis zu den Füßen nach unten gezogen. Am linken Handgelenk befand sich eine Art Bandage, welche um die Daumenwurzel gewickelt war. Sie wurde durch den Aufprall durch die Heckscheibe des Fahrzeugs aus diesem geschleudert. Aus dem bei den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 107 Js 590/09) befindlichen Obduktionsbericht vom 29.4.2009 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens der Kreislauf von J. Z. bereits schon weitgehend in Folge einer vorausgega[…]