Landgericht Köln, Az.: 16 O 452/14, Urteil vom 08.01.2016
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.00 gegen 20:09 Uhr in Köln auf der Autobahn A559 Fahrtrichtung Flughafen/Königswinter ereignete. Bei dem klägerischen Fahrzeug, gefahren von dem Zeugen I, handelt es sich um ein Taxi. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig fuhr das – bei der Beklagten zu 2) versicherte – Beklagtenfahrzeug, gefahren von dem Beklagten zu 1), auf das klägerische Fahrzeug auf. Ferner gab es eine Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem davor fahrenden Fahrzeug des Zeugen W. Das klägerische Fahrzeug wurde hinten und vorne beschädigt. Der Klägerin entstanden Gutachterkosten i.H.v. 1165,40 EUR. Die Klägerin behauptet zum Schaden: Der Wiederbeschaffungswert betrage 19.411,76 EUR netto abzüglich eines Restwertes i.H.v. 3.798,32 EUR netto, mithin 16.613,44 EUR. Die Ummeldungs- und Umrüstungskosten betrügen 1.200 EUR. Der entgangene Gewinn für 15 Tage zu je 90 EUR betrage 1.150 EUR, das Taxi sei im Doppelschichtbetrieb eingesetzt gewesen. Neben einer Pauschale von 25 EUR begehrt die Klägerin Zahlung von 20.353,84 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1000,60 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.8.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Darlegung der vorgenannten Position zur Zahlung bis zum 8.9.2014 auf. Die Klägerin behauptet, das klägerische Fahrzeug sei durch den Beklagten zu 1) auf das vor ihm befindliche Fahrzeug des Zeugen W geschoben worden. Der Zeuge W habe stark abgebremst, der Zeuge I habe das klägerische Fahrzeug dann ebenfalls stark abgebremst. Er habe den Fuß schon wieder vom Bremspedal genommen und das Gaspedal betätigen wollen, als der Beklagte zu 1) von hinten auffuhr. Er selber habe dabei eine Geschwindigkeit von ca. 20-30 km/h gehabt. Der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem des Zeugen W habe sich im Zeitpunkt des Auffahrens auf ca. zwei Wagen gelaufen. Daher hafte die Beklagtenseite für den am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 20.343,84 EUR zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1011,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 19.9.2014 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, dass der Zeuge I bereits selbst auf das Fahrzeug des Zeugen W aufgefahren sei, ohne dabei durch das Beklagtenfahrzeug aufgeschoben worden zu sein. Die Beklagten bestreiten den Wiederbeschaffungswert; dieser betrage max. 15.200 EUR netto. Die in dem Gutachten angegebene Laufleistung von 128.714 km könne im Hinblick auf die Erstzulassung des Fahrzeugs im November 2009 nicht der tatsächlichen Laufleistung entsprechen, da eine jährliche Laufleistungen von rund 22.000 km bei einem Taxi, das zudem im Zweischichtbetrieb genutzt werde, realitätsfern sei. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin tatsächlich keinen höheren Restwert erzielt habe….