KG Berlin – Az.: 1 W 369 – 370/18 – Beschluss vom 04.12.2018
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 28. Januar 1958 beurkundete die Notarin A… v. S… in B… zu ihrer UR-Nr. 1…/1… ein an die F. W. W…. Co GmbH gerichtetes Angebot der damals im Grundbuch von Neukölln Blätter 1… (jetzt 1…) und 1… (jetzt 1…) in Erbengemeinschaft eingetragenen Eigentümer auf Abschluss eines in 14 Paragrafen aufgeteilten “Erbbauvertrages”, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 32 bis 37 der – geschlossenen – Grundakten zu Blatt 1… verwiesen wird. U.a. heißt es in der Urkunde:
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das Erbbaurecht endet am 30.6.2018 (…). Die Grundstückseigentümer haben der Erbbauberechtigten keine Heimfallentschädigung zu zahlen.
(…)
§ 13
Die Grundstückseigentümer bewilligen und beantragen, das Erbbaurecht zu den vorstehenden Bedingungen im Grundbuch einzutragen.
§ 14
An dieses Angebot halten sich die Grundstückseigentümer bis zum 31. März 1959 gebunden.
Zur Einhaltung der Frist genügt es, dass die Erbbauberechtigte die Annahmeerklärung bei einem Notar abgegeben hat.”
Am 5. März 1959 erklärte der Geschäftsführer der F. W. W…. Co GmbH zur UR-Nr. 3…/1… der Notarin v. S… in B… unter Bezugnahme u.a. auf deren UR-Nr. 1…/5… die Annahme des dortigen Angebots. Das Grundbuchamt trug das Erbbaurecht am 22. Juli 1959 jeweils in Abt. II lfd. Nr. 1 der Grundstücksgrundbücher unter Bezugnahme auf das zugleich angelegte Erbbaugrundbuch Blatt 2… ein. Im Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs vermerkte das Grundbuchamt den Endtermin des Erbbaurechts – “30.06.2018” – und nahm darüber hinaus Bezug auf die Bewilligung vom 28. Januar 1958.
Am 24. Oktober 2016 wurde die Beteiligte als Erbbauberechtigte in Abt. I lfd.Nr. 3 des inzwischen auf Blatt 1… umgeschriebenen Erbbaurechtsgrundbuchs eingetragen. Die eingetragene Eigentümerin wurde am 23. August 2017 als Alleineigentümerin in den Grundstücksgrundbüchern gebucht.
Mit Schreiben vom 27. August 2018 beantragte die eingetragene Eigentümerin die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des jeweils in Abt. II eingetragenen Erbbaurechts.
Am 8. Oktober 2018 hat der Notar Dr. K… F. H… seine UR-Nr. 1…/2… vom 12. September 2018 bei dem Grundbuchamt eingereicht, die den Antrag der Beteiligten auf “Eintragung einer Reallast als ´Entschädigungsforderung´” an Stelle des in den Grundstücksgrundbüchern eingetragenen Erbbaurechts enthält.
Das Grundbuchamt hat am 22[…]