Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Das Zurückbehaltungsrecht im Baurecht

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

An der Errichtung eines Bauwerks sind viele Personen wie Bauherren, Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen beteiligt. Die rechtliche Beziehungen aller am Bau Beteiligten ist im privaten Baurecht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 631ffBGB) sowie in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelt. Dabei spielt die mängelfreie Herstellung der für die Erstellung des Bauobjekts notwendigen Werke durch einen Unternehmer eine entscheidende Rolle. Ist das Werk jedoch nicht frei von Mängeln, kann der Bauherr beziehungsweise Auftraggeber das sogenannte Zurückbehaltungsrecht geltend machen und die Bezahlung des Unternehmers verweigern
Mangelfreies Werk ist Leistungspflicht
In der Regel wird die Leistungspflicht des Bauunternehmers in Baubeschreibungen, Bauplänen oder baulichen Leistungsverzeichnissen genau festgelegt. Ist das vom Unternehmer hergestellte Werk frei von Mängeln, ist der Bauherr oder Auftraggeber verpflichtet dieses abzunehmen und muss dafür den vereinbarten Werklohn zahlen. Tritt nach der Bauabnahme ein offensichtlicher Mangel am Werk auf, so muss der Auftraggeber diesen gegenüber dem Auftragnehmer beweisen. Anders sieht es aus , wenn der Mangel bereits vor der Abnahme entdeckt wird. In diesem Fall muss der Werkersteller die Mängelfreiheit darlegen. Gelingt ihm das nicht, berechtigt das aber den Bauherrn nicht sofort den Werklohn bis zur Beseitigung des Mangels zurückzubehalten.
Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht
Um sein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht ausüben zu können, Müssen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (§ 4 Nr. 7 VOB) drei Voraussetzungen gegeben sein:

Es liegt ein Mangel vor
Angemessene Frist zur Mängelbeseitigung wurde gesetzt
Kündigung wurde angedroht oder bereits ausgesprochen

Zurückbehaltungsrecht und Schadensersatzforderungen
Der Bauherr kann erst dann sein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Mängelbeseitigung eingeräumt wurde. Nur wenn die Beseitigung des Mangels unzumutbar, unverhältnismäßig oder unmöglich ist, kann auf das Recht auf Mä[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv