LG Düsseldorf – Az.: 23 O 236/16 – Urteil vom 07.03.2018
Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger 9.685,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.07.2016 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW BMW 530d-Touring, Fahrgestellnummer B zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 12.07.2016 im Verzug der Annahme der unter Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Gegenleistung befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den A, L-Straße, D von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 957,95 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.
Der Beklagte betreibt unter der Firma „Autohaus M einen Fahrzeughandel. Der Kläger erwarb dort am 15.02.2016 den streitgegenständlichen ca. zwölf Jahre alten, gebrauchten PKW „BMW 530 d-Touring, Fahrgestellnummer: C zum Preis von 10.100,00 EUR. Der Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages ca. 135.000 Km.
Der Kaufvertrag enthält u.a. folgende Regelung:
„Im Falle der Gewährleistung sorgt der Käufer dafür, dass das Fahrzeug zum Autohaus verbracht wird und übernimmt alle für den Transport anfallenden Kosten. Aufgrund diverser optischen und technischen Mängel wurde ein Preisnachlass von 390 EUR vereinbart.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage K1 (Bl. 7 GA) Bezug genommen.
Vor dem Kauf wurde eine Probefahrt durchgeführt. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 18.02.2016 übergeben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2016 zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Defekt des Turboladers an und forderte den Beklagten auf, die Verpflichtung zur Mangelbeseitigung anzuerkennen. Der Beklagte wurde ferner aufgefordert, bis zum 09.06.2016 mitzuteilen, wann der Kläger das Fahrzeug zur Reparatur vorbeibringen solle. Eine Reaktion seitens des Beklagten erfolgt nicht.
Am 16.06.2016 brachte der Kläger das Fahrzeug in die Werkstatt des BMW-Vertragshändlers der Autohaus L3 GmbH & Co. KG, Mannheimer T2, D, wo ein Kostenvoranschlag zur Reparatur bzw. Austausch des Turboladers erstellt wurde.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2016 informierte der Kläger über das Ergebnis des Kostenvoranschlags, wonach neben dem Defekt des Turbol[…]