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Bußgeldverfahren – Ablehnung Beweisantrag

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OLG Hamm – Az.: III-2 RBs 202/16 – Beschluss vom 10.03.2017

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat den Betroffenen durch Urteil vom 02.08.2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160,- EUR verurteilt und – unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese form- und fristgerecht mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung des formellen und der in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung des materiellen Rechts begründet. Der Betroffene macht insbesondere die fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen hinsichtlich der seiner Meinung nach nicht ausreichenden Schulung des Messbeamten sowie der Nichtzurverfügungstellung von Rohmessdaten geltend, wodurch das Amtsgericht seinen Anspruch auf ein faires Verfahren sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Betroffene meint insbesondere, er habe einen Anspruch darauf, dass ihm die digitale Messdatei nebst der darin enthaltenen Informationen (Rohmessdaten und Signalverläufe) zugänglich gemacht werden müsse, weil es ihm nur so möglich sei, ggbfs. unter Zuhilfenahme eines privaten Sachverständigen, das Messergebnis zu überprüfen, Handhabungs- und Bedienungs- oder Messfehler aufzudecken und diese in Form eines konkreten Beweisantrags gegenüber dem Gericht vorzutragen und hierdurch die Amtsaufklärungspflicht des Amtsgerichts auszulösen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 17.10.2016 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, und hat mit weiterer Zuschrift vom 14.11.2017 an diesem Antrag auch im Hinblick auf die Replik des Betroffenen vom 10.11.2016 festgehalten.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1 und 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in zulässiger Weise erhobene Rüge der fehlerhaften Ablehnung der […]


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