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Berufsunfähigkeit eines Selbstständigen bei Umorganisationsmöglichkeit?

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OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2010, Az: I-20 U 64/10
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.10.2020 geltend, weil er seinen Beruf als selbständiger Einzelhandelskaufmann (Bio-Laden mit eingeschränkter Öffnungszeit) nicht mehr ausüben könne.

Die durch Versicherungsschein der damals als T Rentenanstalt firmierenden Beklagten vom 02.12.1991 policierte Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall sah den Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie eine Zusatzversicherung für Tod nach Unfall vor. In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach Tarif 30 war neben einer Beitragsbefreiung eine jährliche Rente von 30.000 DM vereinbart. Einbezogen waren die „Ergänzenden Bestimmungen betreffend Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit“ (Anlage K 3 = Bl. 20 ff d.A.) sowie u.a. die „Besonderen Vereinbarungen Nr. 102“, in der es heißt, dass § 21 der „Ergänzenden Bestimmungen“ dahin gehend modifiziert werde, dass dann, wenn der Versicherte zu mindestens 50 % berufsunfähig sei, die im Vertrag für vollständige Berufsunfähigkeit festgesetzten Leistungen gewährt würden; bei teilweiser Berufsunfähigkeit von weniger als 50 % sollten keine Ansprüche des Klägers bestehen.

Der Kläger war zunächst von 1979 bis 1994 als selbständiger Schreiner, sodann von 1996 bis 2003 als angestellter Einzelhandelskaufmann und von Oktober 2003 bis 2006 als selbständiger Einzelhandelskaufmann mit einem Verkaufsladen von 80 m² Größe und 60 m² Lager tätig.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2006 (Anlage K 4 = Bl. 22 d.A.) der Beklagten angezeigt hatte, dass er seit dem 26.06.2006 ununterbrochen krankgeschrieben sei, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.[…]


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