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Ausschluss von schulischen Nutzung wegen Weigerung eine Alltagsmaske zu tragen

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 2078/20 – Beschluss vom 19.02.2021

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 30. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1076a) – im Folgenden CoronaBetrVO a. F. ist zwar zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Auf diese Vorschrift hat sich das Verwaltungsgericht gestützt, weil es sich bei dem Ausschluss von der schulischen Nutzung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, mit der Folge, dass für die Prüfung der Begründetheit des Antrags auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Sie wurde jedoch durch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 150) – Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – ersetzt.

B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 17. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des verfügten Schulausschlusses überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Die allein mögliche und summarische Prüfung ergebe, dass der Schulausschluss rechtmäßig sei. Die vom Antragsteller vorgelegten Atteste erfüllten nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht. Die vom Antragsteller hiergegen mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, die C[…]


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