Wie viele Hühner dürfen in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet von einem Grundstückseigentümer gehalten werden? In einem vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Wohngebiet ist die Zulassung von Anlagen der Kleintierhaltung demnach nur zulässig, soweit die Kleintierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt und auch nicht der Eigenart des Gebiets widerspricht. Diese Voraussetzungen liegen bei einer Anzahl von mehr als 20 Hühnern im Regelfall nicht vor.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 9 CS 15.2118
Beschluss vom 28.04.2016
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2015 getroffenen zwangsgeldbewehrten und für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen zur Untersagung der Nutzung ihres Grundstücks FlNr. … Gemarkung … zur Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel (Nr. I des Bescheidstenors) und zur Verpflichtung, die auf dem Grundstück gehaltenen Hähne nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) im abgedunkelten Stall zu halten (Nr. II des Bescheidstenors). Mit Urteil vom 30. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2015 in der Sache ab (Az. AN 3 K 15.00580; Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2234).
Den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss ebenfalls vom 5. März 2015 ab. Das Verwaltungsgericht führte unter Bezugnahme auf seine Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, die bisherige Tierhaltung mit bis zu 160 Stück Geflügel sei im anzunehmenden faktischen allgemeinen Wohngebiet planungsrech[…]