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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Betätigung der Fernbedienung einer Parkplatzschranke aus Fahrzeug heraus

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AG Eutin – Az.: 21 C 371/14 – Urteil vom 06.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund der Beschädigung des Wagens des Klägers.

Die Beklagte zu 3 ist die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1 und 2. Der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 sind Nachbarn. Sie wohnen in einer Wohnanlage, deren Parkplatz durch eine Schranke vom übrigen Verkehrsraum abgetrennt ist. Diese Schranke lässt sich mittels einer Fernbedienung öffnen und schließen. Ist die Schranke durch Betätigung der Fernbedienung in Bewegung geraten, so ist ein Gegensteuern durch nochmaliges Drücken der Fernbedienung nicht möglich. Erst wenn die Schranke komplett geöffnet oder geschlossen ist, kann ein neuer Befehl gegeben werden.

Am 19.12.2013 wollte der Kläger mit seinem Pkw den Parkplatz verlassen und betätigte daher die Fernbedienung zur Öffnung der Schranke. In unmittelbar zeitlicher Nähe wollten die Beklagten zu 1 und 2 auf den Parkplatz auffahren. Die Beklagte zu 1 fuhr den Wagen und hielt noch vor dem Parkplatz an, um die Beklagte zu 2 aussteigen zu lassen. Diese betätigte die Fernbedienung, packte die Einkäufe zusammen und ging zur Wohnung, wobei sie die Fernbedienung in das Seitenfach ihrer Handtasche steckte.

Symbolfoto: Von ioks /Shutterstock.com

Ohne dass der Kläger bereits den Schrankenbereich verlassen hatte schloss sich die Schranke erneut. Der Balken der Schranke schlug dabei auf die Motorhaube des klägerischen Pkw und beschädigte diesen. Kurz darauf bog die Beklagte zu 1 mit ihrem Wagen um die Kurve und half dabei, die Schranke manuell wieder anzuheben.

Der Kläger behauptet, die Position der Schranke sei nur dann einsehbar, wenn man direkt davor stehe. Die Beklagte zu 2 habe die Fernbedienung der Schranke jedoch ohne Sichtkontakt betätigt. Die Beklagten zu[…]


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