Die Vorleistungspflicht
Der Werkvertrag weist gegenüber anderen Vertragsarten des BGB einige Besonderheiten auf. Eine charakteristische Eigenart des Werkvertrages stellt die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers dar. Bezogen auf den Bauvertrag führt diese Vorleistungspflicht dazu, dass der Bauunternehmer die von ihm zu erbringenden Leistungen vorfinanzieren müsste. Um diesem wirtschaftlichen Ungleichgewicht entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber Regelungen zu Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen eingeführt.
Das Wesen der Abschlagszahlung
Abschlagszahlungen dienen gewissermaßen zur Milderung der Vorleistungspflicht. Aufgrund der langen Bauzeit und dem normalerweise hohen Leistungswert sind Abschlagszahlungen für Bauleistungen die Regel. Kennzeichnend ist, dass sie nur vorläufig sind bis nach der Beendigung des Vertrags die Leistungen endgültig abgerechnet werden. Mit der Vereinbarung von Abschlagszahlungen geht ebenso die Verpflichtung einher, diese Zahlungen in das Gesamtzahlenwerk einzubeziehen. Voraussetzung für eine wirksame Abschlagszahlung ist zunächst die Vorleistung durch den Auftragnehmer. Des Weiteren muss sie sowohl vor Fertigstellung der Gesamtleistung gestellt werden als auch einem Nachweis durch eine prüfbare Aufstellung zugänglich sein. Maßgeblich für die Höhe der Zahlung ist, ob der Leistung ein Vergütungsanteil gegenübersteht.
Fälligkeit
Gemäß § 16 Abs. 1, Nr.3 VOB 2012, Teil B ist eine Abschlagszahlung, die im Geltungsbereich der VOB liegt, spätestens 21 Tage nach Zugang der Aufstellung beim Besteller fällig. Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Auch dann, wenn der Auftraggeber die Aufstellung oder Rechnung erst durch einen damit beauftragten Architekten prüfen lässt, verlängert sich die Frist nicht. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es allerdings möglich, die Frist im beiderseitigen Einvernehmen zu verlängern. Seit der Neufassung der VOB im Jahre 2012 ist eine Mahnung mit Nachfristsetzung bei fehlendem Geldeingang nicht mehr nötig. Mit der Abnahme des Bauauftrags und der Stellung der Schlussrechnung endet schließlich ein möglicher Verzug.
Die Schlusszahlung
Bei der Schlusszahlung handelt es sich um die Restzahlung a[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 478/12 – 162 Ss 104/12 – Beschluss vom 30.10.2012 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten […]