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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsbesorgung durch Fernsehanstalten – Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz?

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BGH
Az.:1 ZR 316/98
Urteil vom 06.12.2001
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf – LG Duisburg

Leitsatz:
Erhalten die Beteiligten eines Streitfalls in einer Fernsehsendung die Möglichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, und versuchen die Reporter der Fernsehanstalt – ohne auf die rechtlichen Probleme des Falles näher einzugehen – durch die Darstellung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, liegt keine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor.
In dem Titel „Bürgeranwalt“ einer Fernsehsendung und der Bezeichnung „Bürgeranwalt-Reporter“ für die Reporter dieser Sendung liegt keine Ankündigung einer Rechtsbesorgung.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1998 aufgehoben.
Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 1997 teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte, der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayerische Rundfunk, strahlte in seinem Programm am 19. März 1997 bundesweit eine Fernsehsendung mit dem Titel „Bürgeranwalt“ aus. In der Sendung kamen verschiedene Bürger entsprechend den im Klageantrag zu 2 wiedergegebenen Beiträgen zu Wort, die sich nach der Darstellung in der Sendung durch das Verhalten einer Bank, eines Arbeitsamtes, einer Gemeindeverwaltung und eines Automobilherstellers beeinträchtigt fühlten.
Der Kläger, der Rechtsanwalt in 0. ist, hat in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und dieses als wettbewerbswidrig beanstandet. Er macht geltend, der Beklagte berichte in der Sendung nicht nur über tatsächliche Streitfälle, sondern greife unmittelbar in anhängige Auseinandersetzungen ein und besorge dadurch fremde Rechtsangeleg[…]


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