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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sicherheitsleistung im privaten Baurecht

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Einordnung Sicherheitsleistungen im Baurecht
Bei der Bauhandwerkersicherung handelt es sich um eine Form der Forderungssicherungen für Werkverträge. Auf diese Weise kann der Bauunternehmer für seine finanziellen Vorleistungen, die er in aller Regel leisten muss, Sicherheiten erlangen. Als Bauunternehmer gilt jeder, der mit dem Besteller einen Werkvertrag über die Herstellung des Bauwerks oder eines Teils davon geschlossen hat. Demzufolge zählt hierzu auch der Architekt.
Allgemeiner Inhalt des Anspruchs
Gemäß § 648a BGB kann der Bauunternehmer eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung von seinem Auftraggeber verlangen.

Auf diese Sicherheitsleistung im Baurecht besteht auch dann ein Anspruch, wenn der Besteller selbst noch Rechte geltend machen kann. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Sicherheit auch dann verlangen kann, falls er mangelhaft gearbeitet hat. Die Forderung nach Sicherheit kann sogar noch gestellt werden, nachdem der Bauherr Baumängel gerügt und die Mängelbeseitigung verlangt hat. Dennoch gibt es Möglichkeiten, wie der Besteller den abzusichernden Vergütungsanspruch reduzieren kann. So kann er zum Beispiel etwaige Schadensersatzansprüche, die im Rahmen des Bauvertrages und darüber hinaus entstanden sind, mit den Werkskosten aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz ist allerdings nur möglich, wenn dieser rechtskräftig oder zumindest völlig unstreitig ist. Ansonsten hat auch das Recht auf Aufrechnung keinen Einfluss auf die Höhe der Sicherheitsleistung.
Gesicherte Leistung und zulässige Höhe
Anders als die in § 648 BGB normierte Sicherungshypothek des Bauunternehmers gilt die Bauhandwerkersicherung lediglich für die Vorleistungen. Zu den Vorleistungen zählen neben den bereits erbrachten Leistungen auch solche, die noch zu erbringen sind. Wichtig ist hierbei nur, dass die zu sichernden Leistungen noch nicht vergütet wurden. Aufgrund dessen ist die Höhe der Sicherheitsleistung auch auf den voraussichtlichen Vergütungsanspruch beschränkt. Da man sich über die genaue Höhe der Kosten oftmals bis kurz vor Schluss nicht ganz sicher sein kann ist es durchaus möglich, die Höhe der Sicherheitsleistung zu runden. Im übrigen […]


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