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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die Entsendung von Arbeitnehmer

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Arbeitnehmerentsendung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Es war zunächst im Prinzip ein reines Schutzgesetz, welches vor allem deutschen Bauunternehmern und Bauarbeitern einen effizienten Schutz vor der so genannten Billigkonkurrenz aus dem Ausland bieten sollte. Die Rede ist von dem Arbeitnehmerentsendegesetz, abgekürzt AentG.
Die Entwicklung des Rechts der Arbeitnehmerentsendung
Doch dabei ist es nicht geblieben. Das Arbeitsrecht hat sich natürlich auch auf dem Gebiet der Arbeitnehmerentsendung weiterentwickelt. War dieses Gesetzeswerk über die Entsendung von Arbeitnehmern ursprünglich ein rein protektionistisches Gesetz zum Schutz vor Billigarbeitskräften aus dem Ausland, so hat sich diese Schutzfunktion fortentwickelt. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es nun, den Arbeitgeber in Deutschland dazu anzuhalten, in seinem Unternehmen auch für den ausländischen Mitarbeiter Mindestarbeitsbedingungen einzuräumen, die den Arbeitsbedingungen ihrer deutschen Kollegen zumindest annähernd gleichkommen. Hierzu war natürlich auch Voraussetzung, den sachlichen Geltungsbereich des AentG auf weitere Branchen zu erstrecken. Dies geschah mit der Folge, dass neben dem Bauhauptgewerbe unter anderem das Dachdeckerhandwerk, die Abfallwirtschaft nebst Straßenreinigung und Winterdienst, die Gebäudereinigung, das Elektrohandwerk sowie die Pflegebranche etc. in den sachlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes aufgenommen worden waren. Mittlerweile sind es insgesamt neun Branchen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Innerhalb der EU ist das Recht der Entsendung von Arbeitnehmern gleichfalls geregelt. Bereits vor dem Inkrafttreten der entsprechenden europäischen Richtlinie 96/71/EG, welche die Entsendung von Arbeitnehmer für eine Auslandstätigkeit regelt, galt das deutsche Recht der Arbeitnehmerentsendung. Letztendlich musste dann das deutsche AentG im Zuge der Rechtsangleichung an diese Richtlinien angepasst werden. Die europarechtlichen Vorgaben hier sind jedoch ein wenig weiter, zumal das deutsche Recht der Mitarbeiterentsendung im Verhältnis zu den europarechtlichen Regularien immer noch auf verhältnismäßig wenige Branchen Anwendung fi[…]


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