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Kindertagesstätte im Wohngebiet mit Gewerbe

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Zusammenfassung: Urteil des Verwaltungsgerichtshofsmannheim zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Kindertagesstätte in einem Wohngebiet, in welchem auch Gewerbebetriebe angesiedelt sind. Der Antragsgegner, Eigentümer eines Nachbargrundstücks des Grundstücks, auf welchem die Kindertagesstätte geplant wurde, wandte sich gegen die durch die Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim
Az: 3 S 1985/15
Beschluss vom 27.10.2015

Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. September 2015 – 5 K 2863/15 – werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,– € festgesetzt.

Gründe
I.
Der Antragsteller 2 ist Eigentümer mehrerer Grundstücke auf der Gemarkung der Antragsgegnerin, auf denen die Antragstellerin 1 eine Fruchtsaftmosterei sowie einen Getränkemarkt betreibt. Das Betriebsgelände grenzt nach Nordwesten an das der Antragsgegnerin gehörende, bisher unbebaute Grundstück Flst.Nr. xxx (Oxxxstr. xx), auf dem die Beigeladene eine Kindertagesstätte mit Außenspielfläche errichten möchte. Für die Grundstücke gilt ein Baulinienplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1954 sowie die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 29.6.1939 in ihrer Fassung vom 5.7.1956, die als Art der baulichen Nutzung „Baustufe IIa, Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ festsetzt.
Mit Bescheid vom 4.3.2015 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für ihr Vorhaben. Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller am 8.4.2015 jeweils Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
Die Antragsteller haben am 10.7.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 7.9.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag der Antragstelle[…]


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