Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 14 Sa 31/03
Urteil vom 20.05.2003
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25.09.2002 – Az.: 1 Ca 27/02 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte produziert Automobile. Der Kläger und Berufungskläger ist im Jahr 1963 geboren und verheiratet. Er ist für drei Kinder unterhaltsverpflichtet. Das Kind V ist am 20.06.1988 geboren, das Kind G am 25.09.1990 und das Kind A am 28.11.2000.
Der Kläger ist seit August 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsgehalt belief sich auf € 2.395,–.
Der Kläger war zuletzt als Montagearbeiter in der Abteilung Endmontage eingesetzt. Er arbeitete im Schichtbetrieb. Die Arbeit in der Frühschicht beginnt um 5.45 Uhr.
Anlass der Kündigung sind verschiedene Verspätungen des Klägers bei der Arbeitsaufnahme. Am 28.05.1999 erschien der Kläger erst um 6.15 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Daraufhin mahnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18.06.1999 ab. Auf den Inhalt der Abmahnung (Anlage zur Klageerwiderung/Bl. 12 d. A.) wird Bezug genommen.
Am 11.06.1999 erschien der Kläger erst um 9.00 Uhr zur Arbeit. Auch dies mahnte die Beklagte ab, und zwar mit Schreiben vom 18.06.1999 (Bl. 13 d. A.).
Am 16.01.2001 erschien der Kläger um 10.20 Uhr zur Arbeit. Streitig ist, ob er an diesem Tag einen Mitarbeiter der Beklagten von der verspäteten Arbeitsaufnahme in Kenntnis setzte.
Am 11.04.2001 erschien der Kläger nicht zur Arbeit. Streitig ist gleichfalls, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt er hiervon die Beklagte in Kenntnis setzte. Die Beklagte mahnte das Verhalten mit Schreiben vom 18.01.2001 (Bl. 14 d. A.) sowie mit Schreiben vom 20.04.2001 (Bl. 15 d. A.) gleichfalls ab.
Am 25.04.2001 nahm der Kläger um 8.15 Uhr seine Arbeit auf. Die Beklagte mahnte das Verhalten mit Schreiben vom gleichen Tage ab, dies unter Hinweis darauf, dass es sich um eine letztmalige Abmahnung handle (Bl. 16 d. A.).