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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks durch einen ortskundigen Notar

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OLG München, Az.: 32 Wx 255/18 Kost, Beschluss vom 21.08.2018

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 02.07.2018, Az. 23 T 1483/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe
I.

Symbolfoto: Atstock Productions /Shutterstock.com

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 19.05.2017 in Höhe von insgesamt 4.293,28 € (je Antragstellerin: 2.146,64 €), die dieser für die Beurkundung eines Grundstückschenkungsvertrags, ausgehend von einem Geschäftswert von 800.000 €, stellte. Sie sind der Ansicht, der Geschäftswert betrage nur 553.104,80 € bis 583.378,80 €

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Kostenrechnung und den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 02.07.2018 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.

Gegen diesen am 05.07.2018 zugestellten Beschluss legten die Antragstellerinnen am 13.07.2018 formgerecht Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 13.07.2018 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Auf die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 17.07.2017 zutreffend dargelegten Gründe wird Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerinnen ist ergänzend auszuführen:

Maßgegend für die Geschäftswertbemessung ist vorliegend der Verkehrswert des Grundstücks (§ 97 Abs. 3, § 46 Abs. 1 GNotKG), d.h. der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache und unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielende Preis. Es ist nicht zu beanstanden, dass der ortskundige Notar auf Grund seiner Erfahrungen bei Beurkundungen Werte zu Grunde legt; diese stellen Werte anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen dar. Im Übrigen wird die Schätzung des Notars gestützt durch die Ausführungen des Bezirksrevisors beim Landgericht Kempten. Der v[…]


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