Amtsgericht Darmstadt
Az: 50 F 366/13 GÜ
Beschluss vom 15.05.2014
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 180.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 16.09.1999 die Ehe. Die Eheschließung erfolgte in X-Stadt im Iran. Anlässlich der Eheschließung vereinbarten die Beteiligten als Brautgabe einen Betrag von 100.262 Rial, einen Koran, 100.000.000 Rial als Brautgeld, zwei Anteile eines Hauses, 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold. Die Vereinbarung hielten die Beteiligten in einer notariellen Heiratsurkunde fest. Die Zahlungsverpflichtung sollte mit der Eheschließung und unabhängig von der Bedürftigkeit entstehen. Die Parteien waren sich einig, dass Sinn und Zweck dieser Brautgabe sein sollte, dass sie für die Erfüllung der ehelichen Pflichten, mithin den Vollzug der Ehe und die Versorgung der Ehefrau nach der Trennung gezahlt wird. Entsprechend gingen die Beteiligten davon aus, dass ein Anspruch nicht entstehe, wenn die Ehe nicht vollzogen wird. Die Beteiligten waren sich weiter bewusst, dass die Verpflichtung auch im Falle der Scheidung bestehen solle. Ihnen war bekannt, dass der Anspruch regelmäßig im Falle der Scheidung geltend gemacht wird, zudem, dass es üblich, entsprechende Verträge zu schließen, unabhängig von dem Einkommen der Eheleute. Schließlich wussten sie, dass der Anspruch auf Leistung der Brautgabe im Iran regelmäßig durchgesetzt werde. Häufig führe diese zu Gefängnisaufenthalten (Ersatzhaft).
Die Ehe der Beteiligten wurde geschieden.
Der Wert der 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold liegt bei insgesamt über 180.000,00 €.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet, er habe den Anspruch durch Übergabe von Schmuck und Grundstücksteilen überobligatorisch erfüllt. Er ist ferner der Ansicht, es sei nach iranischem Recht ein Ehebruch zu berücksichtigen, welcher seine Leistungspflicht ausschließe. Schließlich handele es sich nicht um ein ernstgemeintes Versprechen.
Der Antrag ist[…]