Streitfall Überstunden
Zum Thema Überstunden und Mehrarbeit gibt es in vielen Unternehmen immer wieder Streitigkeiten. Dies liegt häufig daran, dass die Beteiligten gar nicht so genau wissen, was Überstunden überhaupt sind und wie man diese definiert. Zudem wissen gerade Arbeitnehmer viel zu oft nicht über ihre Rechte und Pflichten bezüglich dieses Themas Bescheid. Im Folgenden sollen deshalb sowohl die wichtigsten Informationen zu Überstunden als auch die Aussagen des Gesetzes kurz und knapp zusammengestellt werden.
Definition und Abgrenzung zur Mehrarbeit
Gemeinhin wird als Überstunden die Arbeitszeit bezeichnet, welche über die normale vertragliche Verpflichtung hinausgeht. Vereinfacht ausgedrückt muss der Arbeitnehmer also im Falle von Überstunden länger als in der Regel arbeiten. Die Arbeitszeit wiederum ist nach rechtlicher Definition die Zeit, in der ein Angestellter seinem Arbeitgeber die Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Je nach Branche und Tarif kann die Arbeitszeit stark variieren. Gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) darf die maximale Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreiten. Von dieser Regelung werden heute allerdings viele Ausnahmen gemacht. Während man nun unter Überstunden die Überschreitung der individuell geschuldeten Arbeitszeit versteht, wird das Überschreiten einer tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeitgrenze korrekterweise als Mehrarbeit bezeichnet. Wer also grundsätzlich länger als im geltenden Tarifvertrag angegeben arbeiten muss leistet demnach keine Überstunden, sondern Mehrarbeit. In der Praxis jedoch werden beide Arten der Arbeitszeitüberschreitung als Überstunden tituliert.
Können Überstunden angeordnet werden?
In aller Regel ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, auf Anweisung seines Arbeitgebers hin Überstunden zu machen. Da der
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de LG Bonn – Az.: 1 O 231/19 – Urteil vom 28.02.2020 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.573,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 25.000,00 EUR seit dem 25.06.2019 bis zum 25.09.2019 sowie aus 18.573,95 EUR seit dem 25.09.2019 zu zahlen. Die weitergehende […]