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Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Restschuldversicherung vorgesehene Regelung, die beim Eintritt unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit das Ende der Leistungspflicht vorsieht, ist wirksam (LG Dortmund, Urteil vom 16.07.2009, Az.: 2 O 29/08). Es gibt hingegen Restschuldversicherungsverträge deren Leistungspflicht auch bei unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit besteht. Insoweit muss der Vertrag entsprechend geprüft werden.[…]