LG Bremen, Az.: 7 S 277/11, Urteil vom 24.05.2012 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 5. August 2011 – Geschäfts-Nr. 2 C 426/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.642,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 
Gründe
I. 1. Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 10. Januar 2010 in Bremen, H.-Straße, ereignet hat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Danach ist die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 12. Januar 2010 (Bl. 6 ff. d.A.) belaufen sich die Reparaturkosten auf netto 6.464,14 € (brutto 7.692,33 €). Demgegenüber betrug der Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) 9.500,00 € und der Restwert (einschl. Mehrwertsteuer) 3.500,00 €. Der Sachverständige bezifferte eine bei Reparatur verbleibende Wertminderung mit 350,00 € und schätzte die Reparaturdauer auf etwa 10 Arbeitstage. Für die Erstellung des Gutachtens wandte der Kläger 590,95 € auf. Im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 10. Februar 2010 ließ der Kläger das Fahrzeug instand setzen und wandte hierfür Reparaturkosten in Höhe von 2.773,11 € nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 526,89 € auf. Ferner ließ der Kläger von einem weiteren Unternehmen am 11. März 2010 eine Achsvermessung und –einstellung vornehmen und zahlte hierfür neben der Nettovergütung von 67,42 € wiederum einen hierauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag von 12,81 €. Die Beklagte zu 2. glich die Gutachterkosten in voller Höhe direkt aus und zahlte darüber hinaus an den Kläger 5.793,29 €. Mit der Klage begehrt der Kläger restlichen Schadensersatz. Er beziffert seinen gesamten Schaden in der Klage auf 9.031,79 €, bestehend aus Nettoreparaturkosten (6.464,14 €), angefallener Umsatzsteuer (539,70 €), Wertminderung (die an einer Stelle der Klage mit 350,00 €, Bl. 2 d.A., an anderer Stelle mit 325,00 €, Bl. 3 d.A. beziffert wird), Nutzungsausfall (1.062,00 €) und allgemeine Schadenskosten (25,00 €). Nach Abzug vorgerichtlich gezahlter 6.384,24 € verlangt der Kläger Zahlung restlicher 2.647,55 €. Zudem begehrt er Freistellung von den Kosten der Einholung von Deckungszusagen für die außergerichtliche Tätigkeit und für das Klageverfahren I. Instanz. 2. Das Amtsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil zum überwiegenden Teil stattgegeben….