LG Bremen, Az.: 7 S 277/11, Urteil vom 24.05.2012
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 5. August 2011 – Geschäfts-Nr. 2 C 426/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.642,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75%. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1. Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 10. Januar 2010 in Bremen, H.-Straße, ereignet hat.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Danach ist die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 12. Januar 2010 (Bl. 6 ff. d.A.) belaufen sich die Reparaturkosten auf netto 6.464,14 € (brutto 7.692,33 €). Demgegenüber betrug der Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) 9.500,00 € und der Restwert (einschl. Mehrwertsteuer) 3.500,00 €. Der Sachverständige bezifferte eine bei Reparatur verbleibende Wertminderung mit 350,00 € und schätzte die Reparaturdauer auf etwa 10 Arbeitstage. Für die Erstellung des Gutachtens wandte der Kläger 590,95 € auf. Im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 10. Februar 2010 ließ der Kläger das Fahrzeug instand setzen und wandte hierfür Reparaturkosten in Höhe von 2.773,11 € nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 526,89 € auf. Ferner ließ der Kläger von einem weiteren Unternehmen am 11. März 2010 eine Achsvermessung und –einstellung vornehmen und zahlte hierfür neben der Nettovergütung von 67,42 € wiederum einen hierauf entfallenden Umsatzst[…]