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Rechtsanwälte Kotz GbR

Milchpulverentsorgung durch Vermieter – SE vom Mieter

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BGH
Az.: III ZR 81/88
Urteil vom 08.03.1990
Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main und LG Frankfurt/Main

Urteil verkürzt:

Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer mehrfach untergliederten Halle bebaut war. Ein Teil der Halle diente der Klägerin als Produktionsstätte für textile Verpackungen. Der übrige Bereich war an die T. – und Handelsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden TVHG) vermietet, die dort für die Beklagte Milchpulver einlagerte. Die Halle wurde am 16. März 1986 durch ein Großfeuer weithin zerstört. Dabei wurden erhebliche Mengen von Milchpulver durch Hitzeeinwirkung unbrauchbar. Außerdem hatte sich ein Teil des Pulvers mit Löschwasser, synthetischen Löschmitteln und Niederschlagswasser vermischt und war so in Kellerräume und Zisternen gelangt; weitere Pulverreste wurden durch Löschwasser in das Erdreich eingeschwemmt. Die Beklagte schrieb der Klägerin am 11. April 1986, daß die Beseitigung des Brandschuttes nicht ihre, sondern deren Aufgabe sei und daß sie sich nicht an den insoweit entstehenden Kosten beteiligen werde. Einer Aufforderung der Klägerin vom 12. April 1986, die Milchpulverreste unverzüglich fortzuschaffen, kam sie nicht nach.
Am 16. April 1986 wurde der Fall bei der zuständigen Ordnungsbehörde mit Vertretern der Klägerin, der Beklagten und der TVHG erörtert. In diesem Zusammenhang teilte die Beklagte mit, daß sie das Eigentum an den Milchpulverresten aufgebe. Die TVHG erklärte die fristlose Kündigung des Mietvertrages mit der Klägerin. Anschließend kam es zum Erlaß einer Ordnungsverfügung; darin wurde die Klägerin, um gesundheitlichen Gefahren entgegenzuwirken, zur Beseitigung des verbrannten Milchpulvers aufgefordert. In einer nachfolgenden ergänzenden Verfügung wurde ihr außerdem aufgegeben, das in den Kellerräumen und Zisternen angesammelte milchpulverhaltige Gemisch im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu entfernen.
Die Klägerin hat den Verfügungen entsprochen. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz der damit verbundenen Aufwendungen und den Ausgleich weiterer Kosten, die ihr für Räumarbeiten bei der Brandbekämpfung, für chemische Untersuchungen im Hinblick auf eine mögliche Belastung des Bodens und des Grundwassers und für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abweh[…]


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