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Verkehrsunfall mit 11-jährigem Radfahrer bei Rotlichtverstoß

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AG Rendsburg, Az.: 3 C 834/12 Urteil vom 18.06.2013 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.500,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der am 08. März 2001 geborene Kläger befuhr am 02. Mai 2012 um ca. 7.13 Uhr den Radweg der Kieler Straße in Rendsburg. Er befand sich auf dem Weg zur Schule, kam aus Richtung ZOB und fuhr in östlicher Richtung. Der Beklagte zu 1. befuhr mit seinem Fahrzeug Mercedes Benz, Kennzeichen …, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2., die Kieler Straße in Rendsburg ebenfalls aus Richtung ZOB kommend in östlicher Richtung. Vor der Ampelkreuzung Kieler Straße – Konrad Adenauer Straße benutzte er den linken von zwei Fahrstreifen. Im Bereich der Kreuzung herrschte ein hohes Fußgänger und Fahrradfahreraufkommen. Als der Kläger bei der Kreuzung Kieler Straße – Konrad Adenauer Straße die Kieler Straße überqueren wollte, kam es zwischen dem Kläger und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. zu einer Kollision. Als der Beklagte zu 1. die Ampelanlage Kieler Straße – Konrad Adenauer Straße überqueren wollte, zeigte die Ampel für ihn Grünlicht. Der weitere genaue Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig. Bei der Kollision wurde der Kläger vom Fahrzeug des Beklagten zu 1. erfasst und durch die Luft geschleudert. Er erlitt dabei erhebliche Verletzungen und musste stationär behandelt werden. Die stationäre Behandlung des Klägers dauerte bis zum 05. Mai 2012. Diagnostiziert wurden unter anderem Schürfwunden rechte Flanke, linkes Knie, Beckenprellung rechts, Schädel-Hirntrauma, stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma. Der Kläger erlitt dabei Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und des Beckens und Druckschmerz an der rechten Hüfte. Der Kläger behauptet, er habe an der Ampelanlage Kieler Straße – Konrad-Adenauer-Straße gestanden. Bis ca. Ende Juli 2012 habe er Angst Fahrrad zu fahren gehabt und habe mit dem Auto bzw. dem Bus zur Schule gebracht werden müssen. Seit dem Verkehrsunfall sei er insgesamt unruhig, gereizt und vergesslich. Auch leide er seither unter Angstzuständen, da er befürchte, nochmals von einem Auto überfahren zu werden. Er ist der Ansicht, der Beklagte zu 1. habe aufgrund des Umstandes, dass sich die Kieler Straße in unmittelbarer Nähe der Schule befinde, eine erhöhte Sorgfaltsverpflichtung gehabt. Dies gelte umso mehr, da sich der Unfall in den Morgenstunden vor dem Schulbeginn zugetragen habe. Der Beklagte zu 1. habe die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. In Ansicht der erlittenen Verletzungen und Schmerzen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 Euro angemessen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 3.500,00 Euro jedoch nicht unterschreiten soll, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2012 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07. Februar 2013 zu zahlen. 3….


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