Zusammenfassung: Derjenige, der ein Angebot aus eBay ohne gesetzliche Berechtigung entfernt, schließt mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden einen Vertrag zum derzeitigen Höchstgebot. Dies gilt unabhängig davon, ob das aktuelle Höchstgebot deutlich unter dem Marktwert der Ware liegt. Im vorliegenden Fall hatte der Bieter auf ein Stromaggregat ein Angebot abgegeben. Zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung lag das Angebot bei 1 €. Das Stromaggregat hatte indessen einen Wert von ca. 8.500 €.
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 90/14
Urteil vom 10.12.2014
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion.
Am 17. Mai 2012 bot der Beklagte im Rahmen einer Auktion über die Internetplattform eBay unter Angabe eines Startpreises von 1 € und einer Auktionsfrist von zehn Tagen ein Stromaggregat zum Verkauf an. Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB aF). Dort heißt es auszugsweise:
„§ 9 Nr. 11
Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.
[…]
§ 10 Nr. 1 Satz 5
Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“
Der Link „Weitere Informationen“ zu § 9 Nr. 11 führt zu einer eBay-Seite, die unter anderem folgende Hinwe[…]