Fristlose Kündigung bei unentschuldigtem Fehlen: Elektronische Arbeitnehmerkündigung im Fokus
Das Arbeitsrecht ist kein starres Konstrukt, sondern passt sich an die sich verändernde Arbeitswelt an und beantwortet immer neue Fragen, mit denen Gesetzgeber, Gerichte und Arbeitsrechtsteilnehmer konfrontiert sind. Ein hochaktuelles Thema in diesem Kontext ist die Frage nach der Zulässigkeit von Kündigungen über moderne Kommunikationsmittel wie WhatsApp. Hier geht es um das Zusammentreffen von zwei bedeutsamen Prinzipien des Arbeitsrechts – der Schutz der Arbeitnehmer vor übereilten und unüberlegten Kündigungen und die Anpassung des Arbeitsrechts an die modernen Kommunikationsmittel unserer Zeit. Dieser Artikel befasst sich detailliert mit einem Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. September 2021 (Az.: …), das sich mit genau diesen Fragestellungen auseinandersetzt.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 408/21 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Kündigungen müssen auch im digitalen Zeitalter die formellen Anforderungen erfüllen.
Der Geschäftsführer erhielt eine Kündigung per WhatsApp, die das Gericht jedoch als formungültig bewertet hat.
Eine handschriftliche Kündigungserklärung wurde ebenfalls per WhatsApp versandt, erfüllte aber ebenfalls nicht die notwendigen Formalitäten.
Es besteht eine fortwährende Debatte darüber, ob eine Kündigung per Telefax, PDF-Datei oder WhatsApp gültig ist.
Treu und Glauben dürfen die Formvorschriften nicht aushebeln, und ein Formmangel kann nur in Ausnahmefällen als irrelevant qualifiziert werden.
Das Gericht betonte, dass § 623 BGB den Arbeitnehmer vor unüberlegter und überhasteter Kündigung schützen soll, eine Formvorschrift mit Warnfunktion darf daher nicht ignoriert werden.
Die Rechtsirrtümer der Beklagten bezüglich der Formwirksamkeit der Kündigung vom 7. Januar 2021 führen nicht zu einer daraufhin notwendigen außerordentlichen Kündigung.
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Streit um Kündigung per WhatsApp