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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Kosten für Fahrzeugreinigung

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AG Meppen – Az.: 3 C 182/19 – Urteil vom 16.09.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 432,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger als Eigentümer des bei einem Verkehrsunfall am 17.01.2018 beschädigten Nissan Qashqai mit dem amtlichen Kennzeichen … begehrt restlichen Ersatz von Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten bei alleiniger Haftung der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Der Kläger holte ein Kfz-Sachverständigengutachten ein, wonach der erforderliche Reparaturaufwand 5.804,34 € netto betrug. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 786,61 € netto in Rechnung. Der Kläger erteilte dem Autohaus …. den Auftrag, den Unfallschaden auf Basis des Kfz-Sachverständigengutachtens zu reparieren, wodurch Kosten in Höhe von 5.810,14 € entstanden. Während der Reparatur des Unfallfahrzeugs mietete der Kläger vom 12.03.2018 bis 16.03.2018 bei dem Autohaus ein Ersatzfahrzeug für 422,98 € netto an. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 20.03.2018 rechnete die klagende Partei den Gesamtschaden in Höhe von 7.019,73 € netto gegenüber der Beklagten ab.

Die Beklagte regulierte die Reparaturkosten in Höhe von 5.747,16 € netto, die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 740,00 € netto und die Mietwagenkosten in Höhe von 100,00 € netto. Als Restbeträge verblieben bei den Reparaturkosten 62,98 €, bei den Sachverständigenkosten 46,61 € und bei den Mietwagenkosten 322,98 €, mithin insgesamt 432,57 €, die die Beklagte trotz Aufforderung nicht zahlte.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 432,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 19.05.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Kosten der Fahrzeugreinigung von 31,50 € und der Probefahrt von 31,48 € seien nicht erstattungsfähig. Als Nebenkosten für die Gutachtenerstellung seien an Portokosten nur 15,00 € und an Fahrtkosten pauschal 25,00 € erforderlich gewesen. Fremdkosten in Höhe von 31,60 € seien nicht belegt. Weil es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein nicht als Mietfahrzeug zugelassenes Fahrzeug handele, sei nicht der Tarif eines gewerblichen Autovermieters zugrunde zu legen, sondern eine Schadensschätzung vorzunehmen. Im Übrige[…]


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