Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1966 zur Zerrüttung einer Ehe. Anlass war ausweislich des Vortrages des Klägers die „Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr“. Die Beklagte „empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen“, „der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei“ und „sie gebe ihm lieber Geld fürs Bordell“.
Welche Pflichten treffen die Ehepartner – nach historischer Auffassung – im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft?
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 239/65
Urteil vom 02.11.1966
Tenor
Das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 1965 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist 1913, die Beklagte 1915 geboren; 1939 haben die Parteien geheiratet. Von 1945 bis 1952 lebten sie zusammen in Berlin. Im Oktober 1952 zog der Kläger aus beruflichen Gründen allein nach Stuttgart.
Der Kläger verlangt die Scheidung aus § 48 EheG. Die im April 1961 erhobene Klage ist zunächst in beiden Instanzen erfolglos gewesen. Der erkennende Senat hat jedoch das erste Berufungsurteil aus Verfahrensgründen aufgehoben.
Im weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden. Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen. Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei. Sie gebe ihm lieber Geld fürs Bordell. Sie wolle auch nicht mit einem dicken Bauch herumlaufen; mit Kindern wüsste sie gar nichts anzufangen. In diesem Sinne habe die Beklagte sich auch Dritten gegenüber geäußert.
Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten. Auf dieser Einstellung beruhe es, dass er sich mehr und mehr seiner Angestellten, der Zeugin Da., zugewandt und die Zeugin in seine Stuttgarter Wohnung aufgenommen habe. Zum letzten Verkehr mit der Beklag[…]