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Vermächtnis in gemeinschaftlichem Testament – Beweislast für Erfüllung

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 57/18 – Urteil vom 13.02.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juni 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 112/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Mit seiner am 23. September 2017 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der Kläger den Beklagten zuletzt nach Maßgabe eines am 19. Dezember 2017 zugestellten Schriftsatzes auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisses in Anspruch genommen. Der Kläger ist einer von zwei Söhnen des Beklagten und dessen am 8. November 2013 verstorbener Ehefrau M. N. (im Folgenden: Erblasserin). Ein durch das Amtsgericht O. T. am 27. Januar 2015 erteilter gegenständlich beschränkter Erbschein – 3 VI 885/14 – weist den Beklagten als alleinigen Erben aus (Bl. 6 GA). In Frankreich ist ein den dortigen Grundbesitz betreffendes Erbauseinandersetzungsverfahren nach lokalem französischem Recht anhängig (zuletzt: Ordonnance des Amtsgerichts Metz vom 17. Mai 2018 – VII. 48/2017, Bl. 172 ff. GA). Durch Urteil des Amtsgerichts Metz vom 16. November 2018 – 11-17-000908 wurde der Kläger außerdem zur Zahlung rückständiger Miete für die Zeit vom 8. Februar 2013 bis September 2018 an den Beklagten verurteilt (Bl. 233 ff. GA).

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten wiederholt letztwillige Verfügungen errichtet. Am 13. April 1989 schlossen sie zunächst einen Erbvertrag (UR Nr. …/… des Notars O. T., Bl. 44 ff. GA), in dem sie sich gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen unbeschränkten Erben einsetzten. Ergänzend bestimmten sie jeweils einseitig und ohne erbvertragliche Bindung, dass der Bruder des Klägers, H. N., Erbe des Längstlebenden sein solle. In einem weiteren notariellen Vertrag vom selben Tage (UR Nr. …/… des Notars O. T., Bl. 7 GA) wurde zwischen den Ehegatten und dem Kläger ein Erbverzichts- und Pflichtteilsverzichtvertrag beurkundet. Unter dem 18. August 2006 unterzeichneten die Eheleute eine mit „Schenkung“ überschriebene[…]


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