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Treppenhaus frisch geputzt – Mieter stürzt – Schadensersatzansprüche

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OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 155/14
Beschluss vom 07.11.2014
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

G r ü n d e
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Hauseigentümer Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 17. August 2010 geltend.

Der zum Unfallzeitpunkt 72-jährige Kläger ist Mieter einer im Haus der Beklagten gelegenen Wohnung auf der Berliner Straße 146 in Wuppertal. Am Unfalltag begab er sich in den Keller des Gebäudes und kam dort zu Fall. Zuvor hatte die für die Beklagten als Reinigungskraft tätige Zeugin N. das Treppenhaus sowie den Kellerflur, in dem sich der Sturz des Klägers ereignete, gereinigt.

Am 10. September 2010 besichtigte der Zeuge B., der für die C. Sachversicherung AG (im Folgenden: C.), den Haftpflichtversicherer der Beklagten, tätig ist, den Unfallort. Zwischen den Parteien steht im Streit, welche Erklärungen der Zeuge bei dieser Gelegenheit abgegeben hat. Auf geltend gemachte Schäden des Klägers leistete die C. in der Folgezeit Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 4.663,31 und EUR 489,45 auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 (Anlage K6, GA 42-47) forderte der Kläger von der C. unter Fristsetzung erfolglos die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von EUR 26.534,53.

Der Kläger hat behauptet, er sei aufgrund von extremer Nässe im Kellerflur gestürzt. Die Zeugin N. habe es versäumt, nach dem Reinigungsvorgang trocken nachzuwischen. Aufgrund der glänzenden Beschichtung des Bodenbelags sei die Nässe nicht erkennbar gewesen. Der Zeuge B. habe die Haftung der Beklagten bei seinem Ortstermin am 10. September 2010 ausdrücklich anerkannt, weswegen in der Folgezeit Zahlungen der C. geleistet worden seien.

Der Kläger hat weiter zu seinen Verletzungen und deren Unfallursächlichkeit vorgetragen. Er sei bis heute nicht in der Lage, seinen Beruf als Busfahrer auszuüben. Die medizinische Behandlung sei langwierig gewesen, unter anderem sei aufgrund […]


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