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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grablicht (Tagebrenner) – unbeaufsichtigtes brennen lassen – grobe Fahrlässigkeit

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Kammergericht Berlin
Az: 6 U 199/06
Beschluss vom 08.12.2006

In Sachen beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe:
A) Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Klägerin den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Das Verhalten der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen objektiv grober Fahrlässigkeit.

Auch die Klägerin stellt im Grundsatz nicht in Abrede, dass es einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt darstellt, in einer Wohnung eine Kerze über längere Zeit unbeaufsichtigt brennen zu lassen. Der vorliegende Sachverhalt weist in objektiver Hinsicht keine Besonderheiten auf, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar hat die Klägerin keine Kerze sondern ein so genanntes Grablicht auf ihrem Nachttisch entzündet, jedoch wies dieses gegenüber einer Kerze keine erhöhte Sicherheit auf, die bei objektiver Betrachtung die Gefährlichkeit des unbeobachteten Feuers als vernachlässigenswert erscheinen ließe. Insbesondere gegen die Gefahr, dass das Licht umfallen und so den darunter befindlichen Holznachttisch oder das Bett entzünden konnte, bot das verwendete Grablicht keine größere sondern eher eine geringere Sicherheit als eine Kerze. Denn während eine Kerze in einem Kerzenhalter gewöhnlich fest verankert ist, war das von der Klägerin verwendete Grablicht auf den auf den Lichtbildern zu erkennenden Untersatz nur lose aufgestellt. Dessen Ränder sind nur so geringfügig aufgebogen, dass sie erkennbar ein Umfallen des Lichts nicht verhindern konnten. Darüber hinaus wird eine Kerze beim Abbrennen kürzer, so dass der Schwerpunkt und damit auch die Gefahr des Umkippens ständig sinkt. Demgegenüber bleibt bei dem Grablicht die nicht abgebrannte Hülle stehen. Gerade wenn das Wachs im Innern schon weitgehend verbraucht ist – nach Angaben der Klägerin war es bis auf eine Höhe von ca. 2 cm bereits heruntergebrannt – bietet die Hülle für einen Windstoß eine relativ große Angriffsfläche bei gleichzeitig geringem Eigengewicht. Gerade leichte und hohe Gegenstände sind bei Luftzug umsturzgefährdet.

Auch der auf das Licht gesetzte Metalldeckel bildet in einem solchen Fall erkennbar keinen sicheren Schutz. Er wird ohne jede Sicheru[…]


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