URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
Az.: C-412/06
Urteil vom 10.04.2008
„Verbraucherschutz – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge – Richtlinie 85/577/EWG – Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 – Langfristiger Darlehensvertrag – Widerrufsrecht“
In der Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Oktober 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Oktober 2006, in dem Verfahren A… H… gegen V… F… eG erlässt der Gerichtshof (Erste Kammer) aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007, unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von A. H…, vertreten durch Rechtsanwalt K.-O. K…,
– der V… F… eG, vertreten durch die Rechtsanwälte M. S… und J. H…,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. L… und A. G… als Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch E. O…-T… als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. A… und V. K… als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 2007 folgendes Urteil:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31, im Folgenden: Richtlinie über Haustürgeschäfte).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A… H… und der V… F… eG (im Folgenden: V…) über einen Antrag auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrags sowie Rückerstattung gezahlter Zinsen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie über Haustürgeschäfte lautet:
„Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative zu den Ver[…]