Haftet der Halter eines Fahrzeuges mit der Betriebsgefahr des Fahrzeuges (hier: in Höhe von 20 Prozent), wenn ein Dritter eine Fahrzeugtüre in den Verkehrsraum hinein öffnet und es zur Kollision kommt? Diese Frage hat das Landgericht Stuttgart im anliegenden Urteil in einem Einzelfall verneint, nachdem dem Halter und Fahrer des Fahrzeuges im Übrigen kein Verschulden an der Kollision traf und er insbesondere mit angepasster Geschwindigkeit gefahren war.
Landgericht Stuttgart
Az: 13 S 172/14
Urteil vom 22.04.2015
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 04.11.2014, Az. 7 C 712/14, a b g e ä n d e r t: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: 739,73 €
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Unfall durch ein erhebliches Verschulden der Fahrerin des am rechten Fahrbahnrand parkenden klägerischen Fahrzeugs (Türöffnen in den Verkehrsraum) verursacht wurde, dass den Beklagten Ziff.1 kein Verschulden (nicht zu schnell, ausreichender Abstand) trifft, dass die Beklagten aber eine 20%-ige Betriebsgefahr tragen müssen, welche auch hinter dem erheblichen Verschulden nicht zurücktritt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt – die teilweise Abweisung der Klage ist rechtskräftig -, mit welcher sie weiterhin eine vollständige Klagabweisung anstreben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten hat Erfolg, sie führt zu einer vollständigen Klagabweisung.
1) Soweit das Amtsgericht feststellt, dass die Klägerseite ein erhebliches Verschulden trifft, die Beklagtenseite dagegen kein Ve[…]