OLG Schleswig, Az.: 16 W 43/17, Beschluss vom 03.04.2017
In Sachen hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 03.04.2017 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20.1.2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
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Wegen der Gründe des Beschwerdevorbringens wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 15.3.2017 verwiesen. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zutreffend zurückgewiesen. Soweit er vorträgt, er habe den Maklervertrag als Vertreter seiner Schwester geschlossen, ist in der Tat weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus den Unterlagen erkennbar, dass er bei Besichtigung und Entgegennahme des Exposés eindeutig geäußert hätte, er trete für seine Schwester auf. Bei Handeln in Stellvertretung für einen Dritten obliegt es dem Erklärenden, deutlich zu machen, dass seine Erklärung nicht im eigenen Namen erfolgen soll, sondern für und gegen einen Dritten wirken soll. Ebenso obliegt im Streitfall die Beweislast für die Frage, ob eine Erklärung im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten abgegeben wurde, dem Erklärenden selbst. Hinzu kommt, dass der Beklagte am 20.2.2016 den Objekt-/Vermittlungsnachweis und Provisionshinweis unterschrieben hat. Auch darin findet sich nichts darüber, dass er den Maklervertrag im Namen seiner Schwester hätte schließen wollen. Im Gegenteil ist dort sogar ausdrücklich der Satz enthalten, er handele „in eigenem Namen und auf eigene Rechnung“. Dieser ist zwar formularvertraglich vorgedruckt, vom Beklagten aber unverändert unterschrieben. Zu diesem Vorbringen des Beklagten mag auch nicht recht passen, dass der Beklagte gegen den Mahnbescheid, mit dem eine Maklerprovision von 14.280 Euro gerichtlich gegen ihn geltend gemacht wurde, nur in Höhe von 7.140 Euro Widerspruch eingelegt hat und im Übrigen Vollstreckungsbescheid hat ergehen lassen. Wäre er tatsächlich der Meinung gewesen, gar nicht Vertragspartner des Maklervertrages zu sein, sondern einen solchen […]