Wissenswertes zum Thema Nießbrauch & Wohnrecht
Im Zusammenhang mit vorzeitigen Erbschaften oder Schenkungen wird häufig ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht eingeräumt. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden beide Begriffe oftmals gleichbedeutend genutzt. Juristisch gesehen besteht aber zwischen Wohnrecht und Nießbrauchrecht ein großer Unterschied, der sowohl für Beschenkte und Erben, als auch für Schenker und Erblasser von großer Bedeutung sein kann.
Wohnrecht – was ist das?
Symbolfoto: axelbueckert/Bigstock
Das Wohnrecht lässt sich rechtlich aus § 1093 BGB ableiten und garantiert der Person, der das Wohnrecht eingeräumt wird ein lebenslanges Recht darauf, in einer fremden Immobilie zu wohnen. Ein Wohnrecht wird häufig bei Schenkungen oder vorzeitigen Erben eingeräumt. Möglich ist aber auch eine Immobilie mit eingeräumtem Wohnrecht zu verkaufen, um so Kapital zu erhalten und trotzdem in der Wohnung bleiben zu können.
Ein Wohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden und gilt normalerweise lebenslang. Es kann nur mit Einverständnis beider Seiten vorzeitig aufgehoben werden. Selbst bei einem Verkauf der Immobilie bleibt ein zuvor eingeräumtes Wohnrecht bestehen. Vererbt werden kann ein Wohnrecht nicht. Verstirbt der Wohnberechtigte erlischt damit auch das Wohnrecht, denn es handelt sich dabei um ein persönliches Recht. Aus diesem rein persönlichen Rechtsanspruch leitet sich auch ab, dass der Berechtigte keine wirtschaftlichen Vorteile aus der belasteten Sache, also der besagten Wohnung, ziehen darf. Das bedeutet, der Wohnberechtigte darf die Wohnung oder auch einzelne Räume nicht vermieten und auch keine Miete daraus einbehalten.
Im Normalfall wird ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Es ist jedoch auch möglich ein Wohnrecht für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren. Ebenso variabel sind die Modalitäten rund um ein eingeräumtes Wohnrecht. So kann ein Wohnrecht unentgeltlich bzw. ohne Gegenleistung, oder gegen die Zahlung eines monatlichen Obolus, also mit Gegenleistung, vereinbart werden.
Rechte und Pflichten beim Wohnrecht nach § 1093 BGB
Um das Miteinander von Wohnberechtigtem und Eigentümer rechtlich zu definieren […]